Recht auf verfassungsadäquate Behandlung

RECHT AUF VERFASSUNGSADÄQUATE BEHANDLUNG (Art 22 i. V. m. Art 113)

Gemäß Artikel 94 Absatz 2 in der Fassung des Grundgesetzes vom 24. Mai 1949 wird es der Bundesgesetzgebung überlassen, über welches Verfahren die Bürger das Verfassungsgericht in Anspruch nehmen können.

Am 30. Januar 1969, bzw. 2. Februar 1969 wurde der Absatz 2 ergänzt. Nun hieß es, dass für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges erforderlich sei und ein spezielles Annahmeverfahren gelten kann. Diese eingeschränkte Fassung des Grundgesetzes ist bis heute gültig.

Mit dieser Ergänzung wurde der direkte Zugang zum Bundesverfassungsgericht nachträglich eingeschränkt. Die heutige Praxis beweist, dass es nur wenigen "einfachen" Bürgern gelingt, einen Rechtsanwalt zu bemühen, der mit ihnen alle Rechtsinstanzen durchläuft. Andere scheitern bereits am speziellen Eingabeverfahren.

Im Verfassungsvorschlag des Artikels 22 Absatz 2 "Recht auf verfassungsadäquate Behandlung" heißt es daher nun auch jetzt, dass jedermann das Recht hat, sich direkt an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, wenn er sich in einem seiner Grundrechte oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten verletzt glaubt. "Eine Einschränkung ist nicht zulässig; eine Entscheidung ist innerhalb von 365 Tagen zu fällen."

Als das von den Bürgern bestimmte Kontrollorgan ist mit Annahme dieser Verfassung das Bundesverfassungsgericht so auszustatten, dass es über die nötigen Ressourcen verfügt, um seinen Aufgaben als Superrevisionsinstanz gerecht zu werden.