AUFHEBUNG DER BISHERIGEN NOTSTANDSGESETZGEBUNG (Art 98, i. V.m. Art 99 und Art 141)
Mit Annahme dieser Verfassung gilt die bisherige Notstandsgesetzgebung von 1968 mit ihren bisherigen und novellierten Sicherstellungsgesetzen, sowie sämtlichen dazugehörigen Ermächtigungen, Rechts- und Durchführungsverordnungen, Erlassen, Verkündungen und Bekanntgaben als aufgehoben.
Bis heute können die staatlichen Stellen mit ihren sehr weitreichenden Sicherstellungsgesetzen für die Zwecke der zivilen Verteidigung, zur Versorgung der Zivilbevölkerung, der Streitkräfte und anderer Bedarfsträger in die Bereiche Arbeit, Ernährung, Verkehr, Wasserversorgung, Wirtschaft, Post- und Telekommunikation in die direkte Privatsphäre des Bürgers eingreifen.
Seit Juni 1968 lebt die deutsche Bevölkerung unter einer Notstandsgesetzgebung. Zahlreiche Grundrechte wurden aufgrund der sogenannten Terrorismusgefahr und der angeblich damit verbundenen Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Kraft gesetzt.
Die Überwachungsmechanismen, der NSA-Skandal, an dem auch deutsche Behörden und sogenannte "Verfassungsschützer" aktiv beteiligt sind, sind ein wesentlicher Teil der praktizierten Notstandsverfassung. Sie setzen unseren demokratischen Rechtsstaat systemisch außer Kraft und entmündigen die Bürger auch weiterhin.
Um die Bevölkerung gegen wirkliche Gefahren zu schützen, wird mit Annahme dieser Verfassung auch die Zentralsteuerung des BKK – Bundesbehörde für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das dem Bundesministerium des Inneren uneingeschränkte Kompetenzen gibt, aufgelöst und deren Aufgaben neu verteilt.
Der Zivilschutz wird umstrukturiert, um nach Schweizer Vorbild in der Lage zu sein für 95 Prozent der Bevölkerung entsprechende Schutzräume bereitzustellen.